Das Aufstiegs - BAföG im Fernstudium

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Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – einem seit 1996 bestehenden Förderinstrument der beruflichen Fortbildung, das 20 Jahre lang Meister-BAföG hieß – sollen Teilnehmer an beruflichen Aufstiegsfortbildungen wie etwa zum Meister, Fachwirt oder Techniker finanziell unterstützt und für Existenzgründungen ermuntert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Qualifizierung in Voll- oder Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht absolviert wird.

Die Förderung durch das Aufstiegs-BAföG ist jedoch an einige persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

 

Voraussetzungen für den Bezug von Aufstiegs-BAföG

Um das Aufstiegs-BAFöG erhalten zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antragsteller können Handwerker oder Fachkräfte sein, die sich beruflich zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder Aufstiegsbafoegeinem vergleichbaren Abschluss qualifizieren möchten und bereits über eine anerkannte und abgeschlossene Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) verfügen.

    Sofern Sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, kann auch eine zur Weiterbildung passende, mehrjährige einschlägige Berufspraxis kann für das Aufstiegs-BAföG berechtigen. Informieren Sie sich im Einzelfall, was „mehrjährig“ und „einschlägig“ für Ihren gewünschten Fernlehrgang im Detail bedeutet.

  • Die gewünschte berufliche Qualifizierung muss für den Weiterbildungsinteressenten eine Aufstiegsfortbildung sein.
  • Das Fernstudium muss auf einen öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Abschluss vorbereiten, der über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.
  • Die gewählte Qualifizierungsmaßnahme muss eine Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden haben. Vollzeitmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre dauern, i.d.R. müssen wöchentlich mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden, wohingegen bei Teilzeitmaßnahmen monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden notwendig sind und die Teilzeitmaßnahmen nicht länger als vier Jahre dauern dürfen.
  • Fernlehrgänge müssen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen sein.
  • Mediengestützte Lehrgänge sind nur dann förderfähig, wenn sie durch Präsenzphasen bzw. eine vergleichbare mediengestützte Kommunikation von mindestens 400 Stunden ergänzt sowie kontinuierlich Erfolgskontrollen gewährleistet werden. Selbstlernphasen allein sind nicht förderfähig!

TIPP! Wenn Sie alle gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Aufstiegs-BAföG.

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Wo kann Aufstiegs-BAföG beantragt werden?

Anträge für das Aufstiegs-BAföG erhalten Sie bei Ämtern für Ausbildungsförderung in Kreisen und kreisfreien Städten (z. B. Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt), ggf. auch bei Handwerkskammern (z. B. Hamburg, Sachsen), Investitionsbanken(z. B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen) oder dem Landesverwaltungsamt (Thüringen).
Allerdings sind die Bundesländer seit August 2016 verpflichtet, auch eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen und damit das Prozedere deutlich zu erleichtern.

Über die Höhe und Art des zu gewährenden Darlehens entscheiden Behörden, die von den Ländern bestimmt werden. Die Auszahlung des Aufstiegs-BAföG erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

 

Welche finanziellen Leistungen sind mit Aufstiegs-BAföG möglich?

Beim Aufstiegs-BAföG erhalten Sie einen vermögens- und einkommensunabhängigen Maßnahmebeitrag zu den  entstehenden 

  • Lehrgangs und Prüfungsgebühren (bis max. 15.000 Euro, davon 40 % als Zuschuss und 60 % als zinsgünstiges Bankdarlehen der KfW) sowie den
  • Kosten für das Meisterstück (bis zur Hälfte der notwendigen Kosten bis zu 2.000 Euro, davon 40 % als Zuschuss und 60 % als zinsgünstiges Darlehen der KfW).

Bei Vollzeit-Weiterbildungen kann zudem ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden, der allerdings Einkommen und Vermögen des Weiterbildungsteilnehmers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Die Förderung besteht ebenso aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Darlehen.

  • Alleinstehende können monatlich maximal 768 Euro Unterhaltsbeitrag, bestehend aus Grund- und Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und ggf. Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung, erhalten.
  • Für Verheiratete oder Lebenspartner erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro.
  • Sofern Sie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld erziehen, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro pro Kind.

Nach Abzug eines Pauschbetrages von 103 Euro erhalten die Weiterbildungsteilnehmer einen Unterhaltsbeitrag sowie den Erhöhungsbetrag für Verheiratete oder Lebenspartnerschaften zur Hälfte als Zuschuss. Auf den Erhöhungsbetrag für Kinder bekommen Sie einen Zuschuss von 55 %. Für die Deckung der verbleibenden Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Alleinerziehende mit unter 10-jährigen Kindern oder Kindern mit Behinderung können einkommens- und vermögensunabhängig während ihrer Weiterbildungsmaßnahme zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro erhalten.

Die Förderdauer des Aufstiegs-BAföG entspricht der Regelstudienzeit der Weiterbildungsmaßnahme!

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Fernlehrgänge, die durch Aufstiegs-BAföG gefördert werden können

In unserem Internetportal informieren wir Sie, inwieweit einzelne Lehrgänge durch Aufstiegs-BAföG gefördert werden können. Auch in den kostenfreien Studienführern der Fernschulen finden Sie Hinweise zu möglichen Förderungen und Zuschüssen wie etwa BAföG, Bildungsgutschein und Bildungsprämie.

PRAXISTIPP: Grundsätzlich können Sie für (fast) alle Fernlehrgänge Aufstiegs-BAföG beantragen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Abschluss enden oder auf nach Bundes- oder Landesrecht gleichwertige Prüfungen vorbereiten. Dies betrifft IHK-Abschlüsse oder staatliche Prüfungen (z. B. Staatlich geprüfter Betriebswirt).

Für folgende Weiterbildungen auf unserer Webpräsenz können Sie Meister-BAföG in Anspruch nehmen:

 

Weitere Informationen zum Meister – BAföG


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